Satzung

Satzung der KirSch-Stiftung (Auszug)

Nachfolgend finden Sie die zentralen Bestimmungen der Satzung zu Name, Rechtsstellung, Sitz und Stiftungszweck. Es handelt sich um einen Auszug aus §1 und §2 (Absätze 1 und 2 a–d) der vollständigen Satzung.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist

  • die Förderung von Menschen mit Behinderung,
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes und
  • die Förderung des Tierschutzes sowie
  • die Hilfe für Menschen, die in unverschuldete Notlagen geraten sind.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1. durch die Initiierung, Organisation und Unterstützung von Projekten, die beispielsweise dazu beitragen

  • a. geistig und körperlich behinderte Menschen in den Lebensalltag zu integrieren und zu einer Erhöhung ihrer Lebensqualität beizutragen,
  • b. den Schutz und die Entwicklung von Lebensräumen und der vielfältigen Landschaft als Lebensgrundlage und als Erholungsraum sowie von Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume zu erhalten (beispielsweise durch Renaturierung oder Aufforstung),
  • c. Tierheime zu unterstützen,
  • d. für unverschuldet in Notlagen geratene Menschen finanzielle Notlagen schnell und unbürokratisch zu bewältigen.
Hinweis

Dieser Auszug dient der übersichtlichen Darstellung der Stiftungszwecke. Die vollständige Satzung mit allen weiteren Bestimmungen (u.a. zu Vorstand, Kuratorium, Mittelverwendung und Stiftungsaufsicht) liegt der Stiftungsaufsichtsbehörde vor und kann bei der Stiftung angefragt werden.